Ratgeber Erbengemeinschaft - Tipps für Erben

Einleitung: Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?

Sobald der Nachlass einer verstorbenen Person unter mehr als einem Erben aufgeteilt werden muss, entsteht eine Erbengemeinschaft. Genauer: eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Diese besteht, bis der Nachlass aufgeteilt ist und dadurch das Ziel der Erbengemeinschaft erreicht ist: die Auflösung. Zu dieser kommen wir in diesem Ratgeber noch einmal gesondert. Im Idealfall arbeiten alle Miterben zusammen, um den Nachlass so schnell wie möglich streit- und stressfrei aufzuteilen. Ob Eheleute, Geschwister oder Freunde: Alle, die gesetzlich oder per Testament als Erben bestimmt sind, gehören zur Erbengemeinschaft. Und genau hier kann es kritisch werden. Streit, Kosten, im Ernstfall sogar der Gang vor Gericht: Wie Sie lästige und oft schmerzliche Erbstreitigkeiten vermeiden, wie Sie das Erbe gemeinsam und gerecht aufteilen und wie Sie als Teil einer Erbengemeinschaft sorgenfrei und sorgsam an Ihr Erbe gelangen, möchten wir Ihnen hier erzählen. Und falls Sie dann noch Beratung wünschen, Fragen haben oder einen zuverlässigen Begleiter für Ihre Erbangelegenheiten suchen, sind wir da. Kompetent, diskret und zielgerichtet.

Erbengemeinschaft – oft ein Grund für Streit
Erbengemeinschaft – oft ein Grund für Streit

Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Wo Rechte, da Pflichten. Das gilt auch für eine Erbengemeinschaft. Viele davon werden gesetzlich geregelt, manche ergeben sich aus dem Wunsch, ein sorgsames und friedliches Miteinander aller Erben zu erleben. Deswegen hier noch eine moralische Faustregel: Jeder Miterbe hat das Recht auf fairen, menschlichen und ehrlichen Umgang. Das beseitigt viele potenzielle Konflikte und macht die Nachlassverteilung grundsätzlich entspannter und beschleunigt sie. Die gesetzlichen Vorschriften hingegen sind keine Faustregeln, sondern verbindliche Anleitungen für eine korrekte Auseinandersetzung des Erbes. Auseinandersetzung bedeutet hier: Die Erbschaft wird geteilt, jeder Miterbe erhält seinen gerechten Anteil, die Erbengemeinschaft wird ausgelöst.

Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Dabei muss keine Rücksicht auf die Interessen anderer Miterben genommen werden. Im Sinne einer harmonischen Abwicklung empfehlen wir aber jederzeit und schon vorab die Kommunikation unter allen Miterben.

Verwaltung

Bis ein Erbe auseinandergesetzt ist, haben alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Pflicht der Nachlassverwaltung. Da dieser Punkt sehr wichtig ist, haben wir ihm ein eigenes Kapitel in diesem Ratgeber gewidmet.

Ausgleich

Jeder Miterbe muss anderen Erben Auskunft über mögliche Zuwendungen geben, für die er oder sie zum finanziellen Ausgleich verpflichtet sein könnte. Außerdem können Kinder, die den Erblasser vor dem Tod gepflegt haben, dafür von anderen Miterben Ausgleich verlangen, wenn diese Miterben ebenfalls Kinder des Erblassers waren. Ausgleichspflicht kann auch dann bestehen, wenn bei mehreren erbenden Kindern ein Kind bereits zu Lebzeiten ein Teil des Erbes geschenkt bekommen hat. Der Erblasser kann hierbei festlegen, ob diese Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder vom Ausgleich befreit wird.

Steuerpflicht

Jeder Miterbe ist steuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer fällt also individuell für jeden Miterben an. Basis dafür sind Gesamterbe, Erbquote, Steuerklasse und steuerliche Freibeträge. Für uns besonders wichtig: Immobilien. Erben Sie eine Immobilie, ist vor allem der Verkehrswert der Immobilie von besonderem Interesse. Diesem Thema widmen wir, natürlich, einen eigenen Ratgeber.

Klagen

Jeder Miterbe hat das Recht zu klagen. Wege sind hier die Erbauseinandersetzungsklage (um eine Auseinandersetzung zu erzwingen, falls sich ein Miterbe weigert) und die Erbteilungsklage. Beide Klagen können notwendig werden, wenn es innerhalb der Erbengemeinschaft nicht zur Einigkeit kommt. Der Worst Case also, den wir unbedingt vermeiden wollen. Übrigens: Die Erbengemeinschaft an sich ist nicht rechtsfähig, da ihr Ziel die Kurzfristigkeit (Auflösung durch Auseinandersetzung) ist. Die Erbengemeinschaft allgemein kann also nicht angeklagt werden, sie kann aber auch nicht Klage erheben. Erben sind aber sehr wohl Gesamtschuldner bei Nachlassverbindlichkeiten. Wendet sich ein Gläubiger an einen Erben einer Erbengemeinschaft und begleicht dieser Erbe die Schuld, hat er ein Recht auf finanziellen Ausgleich durch die Erbengemeinschaft.

Rechte in einer Erbengemeinschaft

Wer beantragt den Erbschein?

Der Erbschein soll klare rechtsverbindliche Fakten schaffen: Wer ist legitimer Erbe eines Nachlasses? Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe erbberechtigt. Die Erbengemeinschaft beantragt also einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem sämtliche Erben und ihre Erbquoten (also: wie viel sie erben) anzugeben sind. Auf die Nennung der Erbquoten kann verzichtet werden, wenn alle Antragsteller dem zustimmen. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn der Nachlass komplex und die Ermittlung der Erbquoten aufwändig ist. Der Antrag auf Erbschein kann von allen Miterben gemeinsam gestellt werden. Es reicht aber auch ein Miterbe als Antragsteller, der dann lediglich angeben muss, dass alle Miterben die Erbschaft angenommen haben. Hierbei bedenken: Ein Erbschein kostet Geld. Vor allem im Fall von Immobilien meist eine Menge (ab einem Wert von 260.000 Euro sind die Kosten für den Erbschein bereits bei 1070 Euro). Die Kosten für den Erbschein trägt der/die Antragsteller.

Antrag auf Erbschein stellen
Antrag auf Erbschein stellen

Nachlassverwaltung bei einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft erbt das gesamte Vermögen des Erblassers. Als Gemeinschaft, bis es zur ordentlichen Auseinandersetzung des Nachlasses kommt. Das bedeutet, dass der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung zukommt. Alle Maßnahmen, die den Nachlass betreffen, müssen also abgestimmt werden. Sie ahnen es schon: Hier kann es kompliziert werden. Oft empfiehlt es sich, die Nachlassverwaltung einem oder mehreren Miterben zu übertragen. Besonders bei vertrauensvollen Beziehungen innerhalb der Erbengemeinschaft ist das sinnvoll und stressfreier. Die Bestimmung der erbengemeinschaftlichen „Nachlassverwalter“ ist natürlich widerruflich.

Nachlassverwaltung – Auseinandersetzung des Nachlasses
Nachlassverwaltung – Auseinandersetzung des Nachlasses

Verwaltungsarten

Grundsätzlich sind alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft verpflichtet, Schaden vom Erbe abzuwenden und den Wert des Erbes zu erhalten. Vor allem bei Immobilien bedeutet dies oft einen recht hohen Verwaltungsaufwand. Bei der Verwaltung unterscheidet man in der Regel zwischen drei Arten:

Die ordnungsgemäße Verwaltung betrifft Entscheidungen, die den Wert des Nachlasses weder erheblich verändern, mindern oder gefährden. Beispiel: Der Verkauf einiger Wohnungen bei einem Erbe von vielen Eigentumswohnungen. Bei diesen Entscheidungen der ordnungsgemäßen Verwaltung gilt Stimmenmehrheit. Doch Achtung! Ob gesetzliche Erbfolge oder testamentarischer Wille: Es gilt hierbei nicht die Kopfmehrheit, sondern die Erbquote! 

Als außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen hingegen werden alle Maßnahmen bezeichnet, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nachlass haben. Beispiel: Der Verkauf eines geerbten Grundstücks. Hier ist Einstimmigkeit erforderlich! Stimmt auch nur ein Miterbe nicht zu, kann die entsprechende Maßnahme nicht ergriffen werden. Das große Dilemma, das schon viele Erbengemeinschaften vor Gericht gebracht hat. 

Bei der Notgeschäftsführung schließlich handelt es sich um besonders eilige Maßnahmen, die keine Verzögerung erlauben. Meist bedeutet dies, dass ein Miterbe allein entscheiden und handeln darf oder muss, um (erheblichen) Schaden vom Nachlass abzuwenden. Die Notgeschäftsführung sollte die absolute Ausnahme darstellen und wirklich nur in Notfällen zum Einsatz kommen. Als Faustregel gilt: Selbst hier bitte versuchen, die anderen Miterben zu informieren und eine kurzfristige, dringliche Abstimmung zu organisieren, wenn möglich. Alleingänge sind bei einer Erbengemeinschaft oft der erste Schritt in Richtung Ärger.

Verwaltung des Erbes
Verwaltung des Erbes

Erbauseinandersetzung

„Auseinandersetzung“ ist vielleicht nicht das am geschicktesten gewählte Wort der Welt, wenn es um Erbe und Nachlassabwicklung geht. Gut ist: Streit ist damit nicht gemeint. Vielmehr die gerechte, rasche und streitfreie Verteilung des Erbes. Und damit die Auflösung der Erbengemeinschaft. Das wäre der Idealfall: Alle Miterben finden eine Einigung, die Gegenstände des Nachlasses werden unkompliziert und rasch verteilt, die Nachlassauseinandersetzung erfolgt, die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, alle sind glücklich. Sobald Immobilien ins Spiel kommen, wird es leider kompliziert. Denn Immobilien sind nicht so einfach teilbar. Sie werden (leichter) teilbar, wenn sie in Geld umgewandelt – also verkauft – werden. Das Problem hier: Der Immobilienverkauf in einer Erbengemeinschaft gilt in den meisten Fällen als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. Und die braucht, sie ahnen es schon, die Zustimmung aller Miterben. Solange sich alle Miterben nicht einig sind, besteht keine Teilungsreife. Diese aber ist nötig, um eine Auseinandersetzung des Erbes zu ermöglichen. Und schon dreht sich die Erbengemeinschaft im Kreis.

Erbenauseinandersetzung mit und ohne Notar

Tatsächlich kann eine Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung ohne Notar erreichen, wenn alle an einem Strang ziehen, miteinander reden und in einem Erbauseinandersetzungsvertrag selbstständig und einvernehmlich festlegen, wie die Erbauseinandersetzung stattfinden soll. Vor allem bei unkomplizierten Nachlassverhältnissen, klaren Testamentsvorgaben oder einer kleineren, eng verbundenen Erbengemeinschaft kann das funktionieren. Gibt es Streit, sind sich die Miterben nicht einig, ist der Nachlass zu komplex und schwer aufzuteilen, ist oft ein notarielles Vermittlungsverfahren der letzte Weg. Wichtig: Die Erbauseinandersetzung muss vor einem Notar abgeschlossen und beurkundet werden, wenn Immobilien beinhaltet sind!

Steuer, Fristen und Verjährung

Drei gute Nachrichten: Für die Auseinandersetzung fallen in der Regel keine zusätzlichen Steuern an. Zudem gibt es keine Verjährung der Auseinandersetzung! Selbst wenn Sie sich Jahrzehnte nach dem Erbfall entscheiden, eine Auseinandersetzung des Nachlasses anzustreben, ist das Ihr gutes Recht. Ebenso gibt es keine Frist für eine Erbengemeinschaft, bis wann eine Auseinandersetzung erfolgt sein muss.

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Möglichkeiten der Auflösung einer Erbengemeinschaft

Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist es, sich aufzulösen. Im Idealfall ziehen deswegen alle Miterben an einem Strang, es entsteht ein Erbauseinandersetzungsvertrag, der Nachlass wird rasch und gerecht (und stressfrei) aufgeteilt und damit auseinandergesetzt. Alle Erben erben, die Gemeinschaft löst sich auf. Ganz so leicht ist es meist aber nicht. Je komplexer der Nachlass, desto schwieriger ist es nämlich, eine Teilungsreife zu erlangen. Für die Teilungsreife müssen sämtliche Verbindlichkeiten geklärt, der Nachlass aufteilbar und die Miterben sich einig sein. Und ohne Teilungsreife keine Auseinandersetzung. Vor allem, wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind oder die Erbquoten zu Konflikten und Blockaden in der Nachlassverwaltung führen, wird es oft kompliziert. Folgend finden Sie die drei klassischen Wege, wie es zur Auflösung einer Erbengemeinschaft kommen kann. Der vierte Weg ist übrigens der, einfach auf sein Erbe zu verzichten.

  • Nachlassaufteilung
    Der Idealfall. Der Nachlass ist teilungsreif, alle Verbindlichkeiten sind geklärt, die Miterben haben sich in einem Erbauseinandersetzungsvertrag geeinigt, Immobilienwerte sind bestimmt und notariell beglaubigt. Jeder Miterbe erhält gemäß Erbquote seinen Erbteil. Und alle sind glücklich. Dieser Idealfall tritt leider sehr selten ein. Um Streit, Konflikte oder gar Gerichtsprozesse zu vermeiden, sollten Sie reden, zuhören, auf Einigung setzen und Kompromisse suchen. Wir unterstützen Sie gerne als diskrete, erfahrene Mediatoren bei diesem oft leidigen Thema.

  • Verkauf des Erbteils
    Sie können Ihren Erbteil auch einfach an einen anderen Miterben oder Dritte verkaufen. Dazu setzen Sie einen Erbteilskaufvertrag auf, für den Sie explizit nicht die Zustimmung der übrigen Miterben benötigen. Allerdings besitzen Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht. Beachten Sie bei dieser Option, dass sie in der Regel nur möglich ist, wenn der Gegenwert eindeutig zu bestimmen ist.

  • Abschichtung und Anwachsung
    Der dritte Weg und ein Sonderfall. Beim Ausscheiden durch Abschichtung und Anwachsung geben einzelne Miterben ihren Anteil an der Erbengemeinschaft gegen eine Abfindung ab. Sie scheiden damit aus der Erbengemeinschaft aus, ihre Anteile werden den verbliebenen Miterben im Verhältnis derer Erbteile zugewiesen. Formlose Abschichtungsvereinbarungen reichen dabei meist aus, im Fall von Immobilien benötigen Sie allerdings Formvorschriften.

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